Fernabsatzgeschäft: Keine Belastung des Verbrauchers mit Kosten für Hinsendung der Ware Der Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft (Internet etc.) darf einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Rechtsstreit eines Verbraucherverbands gegen ein Versandhandelsunternehmen. Der Versandhändler stellt seinen Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 EUR pro Bestellung in Rechnung. Der Verbraucherverband verlangt, dass er diese Kosten nicht berechnet, wenn der Kunde bei einem Fernabsatzgeschäft von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch gemacht hat.

Der BGH gab dem Verbraucherverband nun recht. Er hatte zunächst das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt. Der sollte klären, ob die Fernabsatz-Richtlinie des Europäischen Parlaments dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat. Dies hat der EuGH bejaht. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass mit der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt werde, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (EuGH, C-511/08). Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den
EuGH habe der Verbraucher einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Versandkosten, wenn er den Fernabsatzvertrag widerrufen hat. Dementsprechend sei es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch in dem Fall aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen (BGH, VIII ZR 268/07).


Versicherungsrecht: Dauerhaftes Belassen des Fahrzeugscheins im Handschuhfach des Kfz Die dauernde und von außen nicht sichtbare Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Handschuhfach des Fahrzeugs stellt keine erhebliche Gefahrerhöhung dar. Sie führt daher nicht zur Leistungsfreiheit des Kfz-Versicherers bei Diebstahl des Fahrzeugs.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Streit um den Ersatz für einen entwendeten Pkw. Die Richter machten deutlich, dass es sich lediglich um eine unerhebliche Gefahrerhöhung handele, die die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls oder der Vergrößerung des Schadens - wenn überhaupt - nur unwesentlich steigere. Der Entschluss, ein Fahrzeug zu entwenden, werde in aller Regel vorab gefasst, inklusive der Überlegungen zur anschließenden Verwertung. Ob sich vielleicht ein von außen nicht sichtbarer Fahrzeugschein irgendwo im Wagen befindet, spiele dabei keine Rolle (OLG Oldenburg, 5 U 153/09).


Reiserecht: Missverständliche Reiseunterlagen sind ein Reisemangel Sind die Formulierungen in den Reiseunterlagen missverständlich, kann dies einen Reisemangel darstellen.

Mit dieser Begründung gab das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth einem Reisenden recht, der eine Gruppenflugreise gebucht hatte. In der Reisebestätigung des Veranstalters war als Reisezeit angegeben: „3.3.2009 bis 10.3.2009“. In einem weiteren Schreiben des Reiseveranstalters hieß es, die Abfahrt des Transferbusses zum Flughafen sei am 3.3.2009 um 20.30 Uhr. Gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen: „Bei Abfahrten zwischen 17:00 Uhr und 23:59 Uhr sind im Regelfall die Abfahrten am Vorabend. Bitte beachten Sie Ihre Flugzeit!“ Als Abflugzeit am Flughafen Frankfurt war angegeben: „3.3.2009, 4.00 Uhr“. Am 2.3.2009 um 20:30 Uhr wartete der Transferbus des Reiseveranstalters vergeblich auf den Reisenden, denn der ging davon aus, dass die Reise erst einen Tag später beginnen sollte. Und auch als der Busfahrer den Reisenden am späteren Abend anrief, ihn an die Abreise „erinnerte“ und sogar noch anbot, eine halbe Stunde auf ihn zu warten, mochte dieser hierauf nicht eingehen. Denn
schließlich gehe er gerade zu Bett, und vollständig gepackt sei auch noch nicht. „Selber schuld" meinte das Amtsgericht und wies dessen Klage auf Rückzahlung des Reisepreises ab. Denn der Reisende habe bei aufmerksamer Lektüre der Reiseunterlagen ohne Weiteres erkennen können, dass bei einem Abflug am 3.3.2009 um 4:00 Uhr die Abfahrt des Zubringerbusses nicht am 3.3.2009, 20:30 Uhr, sondern bereits einen Tag vorher erfolgen müsse.

Dies allerdings sah im Berufungsverfahren das LG ganz anders. Bei einer Pauschalreise stelle auch die Organisation der Reise und die Information darüber eine vertragliche Hauptpflicht des Reiseveranstalters dar. Der Reiseveranstalter müsse dem Reisenden die Informationen über Reisezeiten eindeutig und unwidersprüchlich mitteilen. Tue er das nicht, sei die Reise mangelhaft und der Kunde berechtigt, zu kündigen. So sei die Sachlage hier, denn der Reisende hätte nur durch einen Vergleich der Abflugzeit mit der Abfahrtszeit des Busses schließen können, dass eine dieser Zeiten nicht stimme. Das Risiko missverständlicher Formulierungen in den Reiseunterlagen trage nach Auffassung des LG aber allein der Reiseveranstalter. Nachdem der Reisende dem telefonischen „Weckruf“ des Busfahrers nicht nachgekommen war und damit zum Ausdruck gebracht hatte, dass er die Reise kündigen wolle, konnte er im Ergebnis den gezahlten Reisepreis ohne Abzug von Stornogebühren zurückverlangen (LG
Nürnberg-Fürth, 15 S 9612/09).


Haftungsrecht: Übelkeit im Taxi oder Eltern haften nicht immer für ihre Kinder... Erbricht sich ein Kind in einem Taxi und verunreinigt dieses dadurch, haften die Eltern nur, wenn sie die Übelkeit ihres Kindes erkennen konnten und trotzdem nichts unternehmen, die Verunreinigung zu vermeiden.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht (AG) München. Auslöser war eine Taxifahrt, die ein Ehepaar mit seiner 9-jährigen Tochter unternommen hatte. Kurz nach Fahrtantritt sagte die Mutter dem Taxifahrer, dass es der Tochter schlecht ginge und der Fahrer anhalten solle. Noch bevor dieser das Fahrzeug zum Stehen bringen konnte, erbrach sich das Kind und verunreinigte hierdurch das Taxi im Bereich der Rückenlehne des Vordersitzes, der Mittellehne und des Gurtschlosses. Das Taxi musste gereinigt werden. Die Reinigungskosten betrugen 190 EUR. Während der Reinigung musste der Taxifahrer ein Ersatztaxi anmieten, um weiterarbeiten zu können. Dafür fielen 800 EUR an. Das Taxiunternehmen verlangte den Ersatz der Kosten. Diese weigerten sich jedoch. Das Erbrechen sei so plötzlich gekommen, dass die Verunreinigung nicht zu vermeiden gewesen sei. Die Tochter habe im Vorfeld nur über Müdigkeit und Halsschmerzen geklagt.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Da es keine Gefährdungshaftung für Kinder gebe, komme ein Anspruch nur in Betracht, wenn die Eltern eine allgemeine oder vertragliche Sorgfaltspflicht verletzt hätten. Dies setze aber im konkreten Fall voraus, dass es für sie erkennbar gewesen sei, dass sich ihre Tochter erbrechen würde. Das könne der Taxifahrer aber nicht beweisen. Nach den geschilderten Umständen sei das Erbrechen der Tochter plötzlich und unerwartet eingetreten. Ein Verschulden der Eltern liege daher nicht vor. Zwar sei es unter menschlichen Gesichtspunkten fair, wenn die Eltern die Kosten übernehmen würden. Eine gesetzliche Pflicht bestehe jedoch nicht (AG München, 155 C 16937/09).