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Kindesunterhalt: Auch Minderjährigen kann fiktives Einkommen zugerechnet werden Minderjährige Kinder, die nicht mehr den Einschränkungen des Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend und der vollzeitigen Schulpflicht unterliegen, sind auch dann von einer Erwerbspflicht nicht gänzlich entbunden, wenn sie sich in einer Teilzeitausbildung befinden.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines 17-Jährigen hin. Dieser besuchte einen VHS-Kurs, um den mittleren Schulabschluss zu erlangen. Der Kurs fand an drei Wochentagen jeweils drei Stunden statt. Die Richter machten deutlich, dass Unterhaltsleistungen nur zweckgebunden geschuldet würden. Die nachhaltige Verletzung der Ausbildungsobliegenheit könne deshalb den Unterhaltsanspruch entfallen lassen oder zumindest die Bedürftigkeit des Berechtigten mindern. Folglich könnten bei minderjährigen Kindern auch fiktive Einkünfte angerechnet werden. Im vorliegenden Fall sei es dem 17-Jährigen zuzumuten, seinen Bedarf teilweise durch die Ausübung einer geringfügigen Erwerbstätigkeit neben dem Kurs-Besuch zu decken (OLG Düsseldorf, II-8 WF 117/10).
Wohnungszuweisungsverfahren: Auf den Beitrag der dauernden Streitigkeiten kommt es nicht an Können Eheleute mit den gemeinsamen Kindern in der Ehewohnung seit der Trennung nicht mehr erträglich nebeneinander wohnen, kann es zum Wohl der Kinder dringend erforderlich sein, dass einer der Elternteile aus der Wohnung gewiesen wird.
Dies sei nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg der Fall, wenn eine Vielzahl einzelner Vorfälle mit sehr heftigen verbalen Auseinandersetzungen vorliege, insbesondere wenn es dabei um die stark abweichenden Ansichten zur Erziehung und Behandlung der Kinder gehe. Dagegen sei nicht von Bedeutung, welcher der Elternteile welchen Beitrag zu den dauernden Streitigkeiten geleistet habe. Nach Ansicht der Richter sei es nicht erforderlich, dass das Fehlverhalten ausschließlich von dem der Wohnung verwiesenen Elternteil ausgeht (OLG Brandenburg, 9 WF 40/10).
Trennungsunterhalt: Keine einkommensmindernde Berücksichtigung ohne Zahlungsnachweis Bei Berechnung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt für eine getrennt lebende Ehefrau muss das Gericht Beiträge für eine Krankenversicherung nicht einkommensmindernd berücksichtigen, wenn nur der Krankenversicherungsschein zu den Akten gereicht wird.
Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz aufmerksam. Für eine Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung sei es nach Ansicht der Richter erforderlich, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein Nachweis für die Zahlung des monatlichen Versicherungsbeitrags vorliege (OLG Koblenz, 13 UF 457/09).
Testament: Gericht muss auf mögliche Demenz des Verfassers eingehen Trägt ein möglicher Erbe vor, ein Testament sei wegen fortschreitender Demenz des Verfassers unwirksam und kann er sich auf ein Sachverständigengutachten und den Bericht eines Internisten berufen, so muss das Gericht auf die Frage der Testierunfähigkeit eingehen.
Ansonsten ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) der Anspruch des Erben auf rechtliches Gehör verletzt. Die Richter machten zudem darauf aufmerksam, dass es dabei grundsätzlich zulässig sei, dass in einem Testament auf eine andere wirksame letztwillige Verfügung, insbesondere auf ein notarielles Testament, verwiesen werde. In einem solchen Fall der Bezugnahme auf eine andere formwirksame letztwillige Verfügung von Todes wegen sei es auch nicht erforderlich, dass das verweisende Testament selbst isoliert verständlich bleibe und die Bezugnahme lediglich der Erläuterung diene (BGH, IV ZR 21/09).
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