Baumangel: BGH ändert Rechtsprechung zur Berechnung des Schadenersatzanspruchs Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen als Schadenersatz nicht verlangt werden kann, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden ist.

Diese Entscheidung erging im Fall eines Bauherrn, der ein Einfamilienhaus errichten ließ. Es waren Mängel vorhanden, die der Bauunternehmer trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht beseitigte. Für die Beseitigung der Mängel waren Aufwendungen in Höhe von 9.405 EUR netto erforderlich. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Bauherr als Schadenersatz, über den er frei verfügen kann und den er nicht zur Mängelbeseitigung verwenden muss, auch die Umsatzsteuer auf diesen Betrag verlangen kann, wenn er die Mängel noch nicht beseitigt hat. Der BGH hat dies nun verneint. Zwar ist die Entscheidung im Lichte der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ergangen. Daher sei sie auf Schadenersatzansprüche im Werkvertragsrecht nicht anwendbar. Sie enthalte jedoch eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle. Verlange der Auftraggeber den Bruttobetrag vor einer Mängelbeseitigung, so sei er im Werkvertragsrecht ausreichend dadurch geschützt, dass er einen auch die Umsatzsteuer
umfassenden Vorschussanspruch geltend machen könne. Diesen müsse er allerdings zur Mängelbeseitigung verwenden (BGH, VII ZR 176/09).


Kellerbau: Unternehmer kann für Prüfung der örtlichen Bodenverhältnisse verantwortlich sein Zu einem funktionstauglichen Keller gehört eine ausreichende Abdichtung gegen eindringendes Wasser. Errichtet ein Bauunternehmer einen Keller, in den Wasser eindringt, ist der Keller nicht funktionstauglich.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Die Richter machten dabei deutlich, dass es vor allem von den örtlichen Bodenverhältnissen abhänge, welche Maßnahmen der Bauunternehmer zum Schutz des Kellers gegen eindringendes Wasser treffen müsse. So würde es sich bei den Bodenverhältnissen um einen Umstand handeln, der als „vom Besteller gelieferter Stoff“ anzusehen sei. Übernehme nun der Bauunternehmer in einem „Kellerbauvertrag“ die Erstellung eines Fertigkellers, bei dem keine zusätzliche Einschaltung eines Architekten durch den Bauherrn vorgesehen sei, könne eine Auslegung des Bauvertrags nahelegen, dass der Bauunternehmer auch bestimmte erforderliche Planungsleistungen erbringen müsse. Er sei in diesem Fall auch für eine Prüfung der örtlichen Bodenverhältnisse verantwortlich (OLG Karlsruhe, 4 U 129/08).


Erschließung: Zufahrtsweg muss mindestens 2,5m breit sein Ein landwirtschaftliches Anwesen im Außenbereich ist durch einen öffentlichen Feldweg nicht ausreichend erschlossen, wenn dessen Fahrbahnbreite weniger als 2,5 Meter beträgt.

Mit dieser Begründung wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die Klage eines Landwirts auf Erteilung einer Baugenehmigung ab. Die Richter erläuterten, dass die Baugenehmigung nur erteilt werden könne, wenn eine ausreichende Erschließung gesichert sei. Damit solle gewährleistet werden, dass das Baugrundstück für Kraftfahrzeuge erreichbar sei. Die Zufahrtsmöglichkeit müsse eine Mindestfahrbahnbreite von 2,5 Meter haben. Diese Breite sei erforderlich, damit der Weg auch tatsächlich von Personenkraftwagen, kleineren Kraftfahrzeugen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung sowie kleineren landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden könne. Weise ein öffentlicher Feldweg diese Voraussetzung nicht vor, sei er zur Erschließung des landwirtschaftlichen Anwesens nicht geeignet (BayVGH, 1 B 09.2123).


Straßenlaterne: Standort vor Wohnhaus muss geduldet werden Der Eigentümer eines Grundstücks muss eine Straßenlaterne vor seinem Wohnhaus hinnehmen.

So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem Rechtsstreit über die Neugestaltung des Bahnhofsumfelds in Neuwied. Bisher befand sich im Abstand von ca. 2 m vor dem Wohnhaus des Klägers eine Straßenleuchte. Sie wurde durch eine Straßenlaterne ersetzt, welche ca. 10 cm vor dem Wohnhaus des Klägers aufgestellt wurde. Der eigentliche Leuchtkörper hängt an einem Ausleger und ragt ca. 1,50 m vor der Hauswand in den Gehwegbereich hinein. Der Kläger hat die Beseitigung der Straßenlaterne begehrt. Daraufhin verpflichtete das Verwaltungsgericht die Stadt, die Straßenleuchte so zu verändern, dass im Obergeschoss des Wohnhauses ein Lichteinfall von mehr als 1 Lux vermieden wird.

Aufgrund der Berufung der Stadt hat das OVG die Klage insgesamt abgewiesen. Die Richter entschieden, dass der Kläger die von der Straßenlaterne ausgehenden Lichtimmissionen hinnehmen müsse. Sie seien im innerstädtischen Bereich - hier des Busbahnhofs - ortsüblich. Sie würden weder die Nutzung des Grundstücks in Frage stellen noch zu Gesundheitsgefahren der Bewohner des Wohnhauses führen. Außerdem könnten die Nutzer des Anwesens die Beeinträchtigungen, etwa durch das Schließen der Rollläden, mindern. Die Straßenleuchte sei auch nicht willkürlich aufgestellt worden. Ihr Standort beruhe auf einem nachvollziehbaren Straßenbeleuchtungskonzept und befinde sich in der Nähe der beseitigten Straßenlaterne (OVG Rheinland-Pfalz, 1 A 10474/10.OVG).